Inkasso Glossar Erklärung

Schuldner

Ein Schuldner sitzt gegenüber vom Gläubiger, genau am anderen Tischende. Schuldner können ebenfalls natürliche und juristische Personen sein. Zu einem Schuldner wird jede Person, die über einen abgeschlossenen Vertrag oder eine gesetzliche Verpflichtung in eine Zahlungspflicht bzw. Leistungspflicht gegenüber dem Vertragspartner tritt.

Es entsteht ein Verhältnis zwischen Gläubigern und Schuldnern. Dieses bezeichnet man als Schuldverhältnis. Im Allgemeinen handelt es sich hierbei in den meisten Fällen um eine Geldschuld.

Beispiel: Ein Haus wird gebaut und der Bauherr beauftragt einen Handwerker. Der Handwerker stellt für seine handwerklichen Leistungen eine Rechnung aus und wird so zum Gläubiger.

Hat der Gläubiger die Zahlung seiner Rechnung nicht termingerecht erhalten, wird der säumige Kunde in Form einer Mahnung bzw. Zahlungserinnerung aufgefordert die offene Rechnung zu begleichen. Der Bauherr muss dementsprechend die fristgerechte Zahlung des Handwerksbetriebes erfüllen. Ansonsten gerät er in Zahlungsverzug. Der Handwerksbetrieb kann für einen erfolgreichen Forderungseinzug ein professionelles Inkassounternehmen beauftragen.

Wenn es eine festgelegte Vereinbarung zur Fälligkeit der geforderten Zahlung gibt, muss der Kunde auch erst ab diesem Fälligkeitstermin die Zahlung leisten. Der Schuldner wird in der Schweiz auch als Betriebener bezeichnet.

Schuldverhältnisse unterschiedlicher Art

Grundsätzlich versteht man unter dem Begriff Schuldverhältnis eine Geldschuld. Ein Kunde muss eine Geldleistung erbringen, da er zuvor eine Leistung empfangen hat. Diese Leistung kann eine Dienstleistung sein oder auch ein Produkt, dass versendet wurde.

Wir unterscheiden:

Gesetzliches Schuldverhältnis: gesetzliche Bestimmungen machen eine Person zum Schuldner. Beispiel: Schadenausgleich bzw. Schmerzensgeld nach Körper- oder Eigentumsverletzung

Vertragliches Schuldverhältnis: vertragliche Vereinbarungen machen eine Person zum Schuldner und den Gegenpart zum Gläubiger. Beispiel: Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag

Das gesetzliche Schuldverhältnis setzt also nicht den Abschluss eines Vertrages voraus – im Gegensatz zum vertraglichen Schuldverhältnis. In einer vertraglichen Vereinbarung wird in der Regel auch die Fälligkeit der Leistung benannt. In diesem Fall ist der Schuldner verpflichtet, die Zahlung am spätestens am Fälligkeitsdatum zu leisten. Ansonsten tritt Zahlungsverzug ein. Wird im Vertrag hingegen keine Fälligkeit genannt, so gilt die allgemeine gesetzliche Zahlungsfrist.